Sobald ihr Pflegegrad bewilligt worden ist und Sie die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen möchten, erhalten Sie von der Pflegekasse einen finanziellen Zuschuss, die sogenannten „Sachleistungen“. Die Höhe ergibt sich aus dem bewilligten Pflegegrad. Sollten die Kosten der Leistungen vom Pflegedienst den Höchstbetrag der Sachleistungen übersteigen, ist diese Differenz selbst zu erbringen.
Möchten Sie die Pflege selbst übernehmen ohne die Unterstützung eines Pflegedienstes, erhalten Sie von der Pflegekasse einen Zuschuss, das sogenannte „Pflegegeld“. Dieses Pflegegeld fällt jedoch geringer als die Sachleistungen aus und wird monatlich an den Pflegebedürftigen oder deren Pflegeperson ausgezahlt. Um dauerhaft dieses Geld zu erhalten, muss allerdings in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung durchgeführt werden. Auch diese Leistung wird vom Pflegedienst angeboten.
Die Kombinationspflege verbindet das Pflegegeld mit den Sachleistungen. Die Kombinationspflege bietet sich speziell dann an, wenn die Pflege grundsätzlich durch die Angehörigen übernommen, aber bestimmte Anteile, wie zum Bespiel die Körperpflege durch einen Pflegedienst erbracht wird. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und zwar muss der Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen, die Pflege im gewohnten Umfeld durch einen Angehörigen/Bekannten durchgeführt und die anteilige Pflege durch einen Pflegedienst erbracht werden.