Wenn Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf längere Sicht hin Hilfe bedürfen, dann sind Sie pflegebedürftig und können Leistungen der Pflegeversicherung beanspruchen. Dieser Hilfebedarf muss voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Die Leistungen eines Pflegedienstes sind vielseitig und können individuell in Anspruch genommen werden. Sie reichen von der medizinischen Behandlungspflege über die Körperpflege bis hin Unterstützung im Haushalt. Zudem können sie jederzeit erweitert, verringert oder beendet werden. Leistungen, die nicht vom Pflegedienst selbst übernommen werden können, werden gerne an die Kooperationspartner weitergegeben.
Wenn die Pflege zu Hause stattfindet, ergeben sich mehrere Vorteile. Die pflegebedürftige Person muss die eigenen vier Wände nicht verlassen und kann in dem gewohnten Umfeld weiterleben. Vielen älteren Menschen fällt es schwer, in ein Pflegeheim zu ziehen und das alte Zuhause zurückzulassen. Denn schließlich wurden hier viele Jahre verbracht.
Der Alltag und auch der Umfang der Pflege können selber bestimmt werden. In einem Pflegeheim werden diese Punkte vorgegeben, sodass man deutlich eingeschränkter ist.
Häufig kann der Genesungsprozess bei bestimmten Krankheiten durch die mobile Pflege deutlich beschleunigt werden. Wird zu Hause gepflegt, ist dies eher möglich, da der Pflegedienst sich nur um eine Person kümmern muss.
Und auch aus volkswirtschaftlicher Sicht ist die mobile Pflege sinnvoll, da die Pflege zu Hause deutlich günstiger ist als ein stationärer Heimplatz.
Die Kosten ergeben sich aus der gewünschten Leistung der täglichen oder wöchentlichen Einsätze. Daher wird die gewünschte pflegerische Leistung auf Sie persönlich abgestimmt und kann bei Bedarf auch erweitert werden. Sie erhalten natürlich ein schriftliches Angebot nach den Vorgaben der Pflegeversicherung.
Sobald ihr Pflegegrad bewilligt worden ist und Sie die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen möchten, erhalten Sie von der Pflegekasse einen finanziellen Zuschuss, die sogenannten „Sachleistungen“. Die Höhe ergibt sich aus dem bewilligten Pflegegrad. Sollten die Kosten der Leistungen vom Pflegedienst den Höchstbetrag der Sachleistungen übersteigen, ist diese Differenz selbst zu erbringen.
Möchten Sie die Pflege selbst übernehmen ohne die Unterstützung eines Pflegedienstes, erhalten Sie von der Pflegekasse einen Zuschuss, das sogenannte „Pflegegeld“. Dieses Pflegegeld fällt jedoch geringer als die Sachleistungen aus und wird monatlich an den Pflegebedürftigen oder deren Pflegeperson ausgezahlt. Um dauerhaft dieses Geld zu erhalten, muss allerdings in regelmäßigen Abständen eine Pflegeberatung durchgeführt werden. Auch diese Leistung wird vom Pflegedienst angeboten.
Die Kombinationspflege verbindet das Pflegegeld mit den Sachleistungen. Die Kombinationspflege bietet sich speziell dann an, wenn die Pflege grundsätzlich durch die Angehörigen übernommen, aber bestimmte Anteile, wie zum Bespiel die Körperpflege durch einen Pflegedienst erbracht wird. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und zwar muss der Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen, die Pflege im gewohnten Umfeld durch einen Angehörigen/Bekannten durchgeführt und die anteilige Pflege durch einen Pflegedienst erbracht werden.
Der medizinische Dienst (MD) stellt durch ein Begutachtungsverfahren den Umfang der Pflegebedürftigkeit fest. Hierfür können Sie sich oder ein bevollmächtigter Angehöriger einen Antrag auf einen Pflegegrad von Ihrer Krankenkasse zusenden lassen. Die Beauftragung für die Begutachtung durch den medizinischen Dienst wird von der Krankenkasse übernommen.
Den Termin für die Begutachtung wird Ihnen dann per Post mitgeteilt. Am besten führen Sie vorher schon ein Pflegetagebuch in das sie eintragen können bei welchen Verrichtungen Sie Unterstützung benötigen. Die Begutachtung findet bei Ihnen zu Hause statt. Hilfreich ist es hierbei, dass ein Angehörige/r mit anwesend ist. Das Ergebnis wird Ihnen dann in ca. 4 – 6 Wochen schriftlich mitgeteilt. Selbst-verständlich können Sie schon vor der Begutachtung Hilfe in Anspruch nehmen.
Die Kombinationspflege verbindet das Pflegegeld mit den Sachleistungen. Die Kombinationspflege bietet sich speziell dann an, wenn die Pflege grundsätzlich durch die Angehörigen übernommen, aber bestimmte Anteile, wie zum Bespiel die Körperpflege durch einen Pflegedienst erbracht wird. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein und zwar muss der Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen, die Pflege im gewohnten Umfeld durch einen Angehörigen/Bekannten durchgeführt und die anteilige Pflege durch einen Pflegedienst erbracht werden.
Für Pflegegrad 1 sind die Beratungsbesuche freiwillig, Pflegegrad 2 und 3 zweimal im Jahr und bei Pflegegrad 4 und 5 jedes Quartal verplichtend.
Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf oder fordern Sie einen Rückruf an. Wir beraten Sie gerne telefonisch oder kommen bei Ihnen vorbei und besprechen alle weiteren Schritte und planen Ihr individuelles Leistungsangebot ganz nach Bedarf.